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Satzung

Satzung des

TuS Holthusen e.V.

(Vereinsregister AG Aurich: VR 110153)

§1

Name,  Sitz  und  Zweck

1.

Der am 10. Juli 1958 wieder gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TuS) Holthusen e.V. Er hat seinen Sitz in Weener-Holthusen/Ostfriesland und besitzt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister vom 02.09.1958.

2.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und den zuständigen Fachverbänden.

3.

Der TuS Holthusen e.V. mit Sitz in Weener-Holthusen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck dem Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2

Erwerb der  Mitgliedschaft

1.           

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit nicht Gründe vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen würden..

2.           

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Aufnahmen durch Abteilungsleiter sind durch den Vorstand zu bestätigen oder abzulehnen.

3.

Es gibt  aktive sowie passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder unterstützen den Verein in allen seinen Aufgaben. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

4.

Die Ehrenmitgliedschaft und die Rechte der Ehrenmitglieder sind in einer besonderen Ordnung geregelt.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder durch Tod bzw. Ausschluss aus dem Verein.

2.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen vorgenommen werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der in besonderen Fällen die Kündigungsfrist verkürzen kann.

3.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

                a) mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung mehr als 12 Monate in im Rückstand ist;

                b) einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins begeht oder sich grob unsportlich verhält;

                c) solche Handlungen begeht, die seine Mitgliedschaft als unzumutbar er­scheinen lassen.

4.

Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied und dem zuständigen Abteilungsleiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5.

Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen

§ 4

Stimmrecht und Wählbarkeit

1.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes des Vereins sowie der Jugendobmänner der Abteilungen steht das Stimmrecht auch Mitgliedern zu, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Beschlüssen über Vermögensangelegenheiten ist Volljährigkeit erforderlich.

2.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Der Jugendwart bzw. die Jugendobmänner sind bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.

4.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht  zusteht, können an den Versammlungen des Vereins teilnehmen.

§ 5

Beiträge

1.

Der monatliche Beitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich im Voraus von er ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme.

2.

Die Beitragszahlung ist möglichst durch Bankeinzug oder Dauerauftrag vorzunehmen.

 § 6

Vereinsorgane und Ausschüsse

1.

Organe des Vereins sind

                a) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,

                b) der Vorstand,

                c) der geschäftsführende Vorstand.

2.

Es können Ausschüsse für bestimmte Aufgaben eingerichtet werden.

§7

Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, und zwar möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres. Der Termin ist vom Vorstand spätestens zwei Monate vorher festzulegen und öffentlich bekannt zu machen (Tagespresse) mit dem Hinweis, dass Anträge spä­testens 14 Tage vorher beim Vorstand einzureichen sind.

3.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

                a) der Vorstand beschließt

                b) eine Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit fordert,

                c) 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen.

4.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufung geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Tagespresse mit Tagesordnung oder durch Einzeleinladung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Ein­berufung bzw. dem Zugang der Einzeleinladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sieben Tagen liegen. Hinsichtlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird auf Absatz 3. verwiesen.

5.

Die mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mitzuteilende Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

                a) Bericht des Vorstandes

                b) Bericht der Abteilungsleiter

                c) Kassenberichte des Vereins und seiner Abteilungen

                d) Bericht der Kassenprüfer

                e) Entlastung des Vorstandes

               f) Feststellung der Mitgliederbeiträge und eventueller außerordentlicher Beiträge

                g) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Sozialwartes und des Pressewartes (soweit erforderlich)

                h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, wobei deren Inhalt kurz anzugeben ist

                i) Verschiedenes

Nach dieser Tagesordnung muss verfahren werden.

6.           

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf  die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.           

Anträge können gestellt werden vom:

                a) Vorstand,

                b) geschäftsführenden Vorstand,

                c) von den Abtei1ungsversammlungen,

                d) von den Abteilungsleitungen,

                e) von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder

8.

Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand

Schriftlich eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit der Mehrheit festgestellt wird.

9.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

10.

Über die in der Tagesordnung obligatorisch vorgesehenen Punkte hinaus hat die Mitgliederversammlung über An- und Verkauf und Belastungen von Grundstücken und Gebäuden sowie über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 8

Der Vorstand

1.

Zum Vorstand gehören:

                a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands mit

                               a) dem 1. Vorsitzenden,

                               b) dem 2. Vorsitzenden,

                               c) dem 3. Vorsitzenden,

                               d) dem Kassenwart,

                               e) dem Schriftwart,

                               f) dem Jugendwart,

                b) die Abteilungsleiter oder dessen Vertreter, Sozialwart, Platz- und Gerätewart, Pressewart.

2.

Der geschäftsführenden Vorstand ist für die laufenden Tagesgeschäfte zuständig und zwar jedes Mitglied in seinem Zuständigkeitsbereich.

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:

                a) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

                b) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte, überwacht und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur aufgrund von vorliegenden Beschlüssen oder auf besondere Anweisung zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleistet werden; dies gilt nicht für regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

                c) Der Schriftwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

                d) Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.

Der Vorstand kann die Aufgaben der Vorstandsmitglieder anders regeln.

3.

Der Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, dieser im Verhinderungsfall vom 3. Vorsitzenden vertreten.

4.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Ausschüsse für bestimmte Aufgaben können vom Vorstand gebildet werden.

§ 9

Abteilungen

1.

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet bzw. aufgelöst.

Bestimmte Spezialsportarten gehören zu den jeweiligen Abteilungen und bilden keine eigenständige Abteilung.

2.

                a) Jede Abteilung wählt mit einfacher Mehrheit ihrer eingetragenen Mitglieder eine Abteilungsleitung, bestehend aus dem Abteilungsleiter, dessen Vertreter und den erforderlichen Mitarbeitern. Der Abteilungsleiter und dessen Vertreter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

                b) Kommt die Wahl eines Abteilungsleiters nicht zustande, so bestellt der Vorstand einen kommissarischen Leiter der Abteilung. Diese Bestellung ist bis zur bestätigten Wahl eines Abteilungsleiters wirksam.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

                c) Der 1. Vorsitzende oder ein Vertreter des Vorstands hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als be­ratende Teilnehmer beizuwohnen.

3.

Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 8 (Der Vorstand), soweit die entsprechenden Mitarbeiter für die Abteilungsleitung gewählt sind. (siehe § 9, Abs. 2).

4.

Mindestens einmal im Jahr hat eine Versammlung der Abteilung stattzufinden. Der Abteilungsleiter kann jederzeit weitere Versammlungen einberufen. Er hat eine Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn die gewählten Mitglieder der Abteilungsleitung mit Mehrheitsbeschluss oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung eine Einberufung verlangen.

§ 10

Protokolle

1.

In den Versammlungen der Vereinsorgane, Ausschüsse und Abteilungen sind Ergebnisprotokolle zu führen.

2.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

3.

Protokolle der Ausschuss- und Abteilungsversammlungen müssen dem Vorstand unverzüglich zugeleitet werden.

4.

Protokolle der Sitzungen der Vereinsorgane sind den Abteilungsleitern zur Kenntnis zu geben.

5.

Die Protokolle der Mitglieder- und Abteilungsversammlungen können beim Vereinsvorsitzenden eingesehen werden.

§ 11

Wahlen

1.

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleitung und die Kassenprüfer sowie der Sozialwart und der Pressewart werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt .

Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine anschließende Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.

2.

Vor Ablauf der Wahlperiode ist eine Abwahl nur dann möglich, wenn gleichzeitig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ein Nachfolger gewählt wird.

§ 12

Finanzen

Die Finanzen des Vereins werden nach einem jährlich zu erstellenden Haushaltsplan verwaltet. In dem Haushaltsplan werden auch für die einzelnen Abteilungen in be­sonderen Positionen Mittel bereitgestellt. Die Mittel werden verwaltet vom Kassenwart.

§ 13

Prüfung der Finanzen

Die Finanzen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzen die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands. Die Kassenprüfung umfasst auch die Prüfung der von den Abteilungen verwalteten Mittel.

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.

2.

Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

zwei Drittel der stimmberechtigten  Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung fordern,

der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschließt,

zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder im Verein schriftlich fordern.

3.           

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr der Verein durch Beschluss aufgelöst werden kann, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gegeben ist.

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Weener. Das Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports für die Grundschule Holthusen verwendet werden.

§ 16

Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und dergleichen erlässt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. 

§ 17

Nichtigkeit, Gültigkeit

Sind Teile dieser Satzung nichtig, so behalten alle übrigen Teile ihre Gültigkeit.

§ 18

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. Juli 1989 genehmigt und ersetzt die am 10. Juli 1958 verabschiedete Satzung. Sie tritt am 01. August 1989 in Kraft.

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